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C1 14 287

Vorsorgl Massnahme / Eheschutz

Wallis · 2015-02-06 · Deutsch VS

C1 14 287 C2 14 73 URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2015 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________ (Eheschutzmassnahmen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Oktober 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Zivilprozessrecht - Partei- und Prozessfähigkeit – KGE (I. Zivil- rechtliche Abteilung) vom 6. Februar 2015, X. c. Y. AG - TCV C1 14 287 Unvermögen der Partei (Art. 69 Abs. 1 ZPO)

- Der Richter hat einer Partei nur bei offensichtlicher Postulationsunfähigkeit zwangs- weise eine Vertretung zu bestellen; fehlende juristische Kenntnisse oder Fremd- sprachigkeit alleine rechtfertigen keine solche gerichtliche Bestellung (E. 2.3.3). Incapacité de procéder d’une partie (art. 69 al. 1 CPC)

- Le juge ne doit désigner un représentant qu’en cas d’incapacité manifeste de procé- der ; l’absence de connaissances juridiques ou le fait de parler une langue étrangère ne suffisent pas en eux-mêmes à justifier une telle désignation (consid. 2.3.3).

Aus den Erwägungen

2.3 Der Berufungskläger (…) rügt sodann die fehlerhafte Anwendung von Art. 69 ZPO, da ihm der Bezirksrichter nicht zwangsweise einen Rechtsvertreter bestellt habe. (…) 2.3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu füh- ren, auffordern, einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei einer solchen Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vor- gezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postu- lationsfähigkeit; Bundesgerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lassen es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/

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Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/ Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, Basler Kommentar,

2. A., N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, da Art. 69 ZPO ein „offensichtliches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert (Bundesge- richtsurteile 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1, 6B_355/2008 vom

15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Strafrechts; Tenchio, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder störendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits allein deshalb angeordnet werden, weil aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lückenhaft sind. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (Bundesgerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insgesamt verbleibt dem Gericht ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG). In jedem Fall trifft das Gericht erst dann eine Fürsorgepflicht, wenn die emotionale oder intellektuelle Überforderung einer Partei offensichtlich ist (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 2 zu Art. 69 ZPO), weshalb sie für das Gericht überhaupt erkennbar sein muss. Dies ist bei einer säumi- gen Partei nicht der Fall, da dem Gericht hier jegliche Hinweise auf die mangelnde Postulationsfähigkeit fehlen. Daher war der Bezirksrichter aufgrund von Art. 69 ZPO zur Bestellung eines Vertreters nicht ver- pflichtet. Ohnehin rechtfertigte alleine die Fremdsprachigkeit eine zwangsweise Bestellung eines Vertreters nicht, sondern wäre in sol-

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chen Fällen ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen (vgl. Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 69 ZPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Bezirksrichter dem Berufungskläger bereits mit der Zustellung des Gesuchs der Gegenpartei empfahl, einen Anwalt mit der Interessen- vertretung zu mandatieren und dass er ihm bei erster Gelegenheit Rechtsanwalt A. vermittelte, welchen er als unentgeltlichen Rechtsbei- stand einsetzte. Die Berufung erwiese sich auch in diesem Punkt als unbegründet.